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   LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2009 - L 8 SO 120/08 ER   

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https://dejure.org/2009,121657
LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2009 - L 8 SO 120/08 ER (https://dejure.org/2009,121657)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10.02.2009 - L 8 SO 120/08 ER (https://dejure.org/2009,121657)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - L 8 SO 120/08 ER (https://dejure.org/2009,121657)
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  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2009 - L 8 SO 120/08
    Es überschreitet damit die angemessene Größe von 130 qm für einen Vier-Personen-Haushalt erheblich (vgl BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 B 11b AS 37/06 R Breithaupt 2007, Seite 964; siehe auch Urteil vom 7. November 2006 B 7b AS 2/05 R SozR 4-4200 § 12 Nr. 3 = FEVS 58, Seite 241; Urteil vom 15. April 2008 B 14/7b AS 34/06 ).

    Das BSG hat insoweit die maximale Wohnungsgröße einer im Eigentum des Betroffenen stehenden Wohnung für eine Person mit 80 qm festgelegt (vgl BSG, Urteil vom 7. November 2006, aaO).

  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2009 - L 8 SO 120/08
    Es überschreitet damit die angemessene Größe von 130 qm für einen Vier-Personen-Haushalt erheblich (vgl BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 B 11b AS 37/06 R Breithaupt 2007, Seite 964; siehe auch Urteil vom 7. November 2006 B 7b AS 2/05 R SozR 4-4200 § 12 Nr. 3 = FEVS 58, Seite 241; Urteil vom 15. April 2008 B 14/7b AS 34/06 ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2014 - L 8 SO 247/14
    Soweit der Antragsteller mit seiner Forderungsaufstellung die Begleichung von Rechnungen für die Zeit vor Antragstellung beim SG geltend macht, fehlt es, worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28. Juli 2014 hingewiesen hat, an einem Anordnungsgrund, weil vorläufiger Rechtsschutz, der einer Existenzsicherung für die Zukunft dient, in der Regel nur geboten ist zur Abwehr einer drohenden Notlage, also im Regelfall für zukünftige Leistungen, denn durch den vorläufigen Rechtsschutz soll eine konkrete finanzielle Notlage behoben werden, was grundsätzlich nur für Zukunft geschehen kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 10. Februar 2009, Az: L 8 SO 120/08 ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.03.2012 - L 8 SO 31/12
    Denn vorläufiger Rechtsschutz ist in der Regel lediglich zur Abwehr einer drohenden Notlage, also im Regelfall für zukünftige Leistungen, erforderlich, weil durch den vorläufigen Rechtsschutz eine konkrete finanzielle Notlage behoben werden soll, was grundsätzlich nur für die Zukunft geschehen kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, ständige Rechtsprechung, zum Beispiel Beschluss vom 10. Februar 2009 L 8 SO 120/08 ER ).
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